Vereinsordnung
Version vom 03.02.2025. Diese Vereinsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 07.03.2025 beschlossen.
Die Erstfassung wurde von der Mitgliederversammlung am 18.11.2023 beschlossen.
Sie tritt sofort in Kraft und ersetzt alle vorhergehenden Beschlüsse zu Themen, die hierin behandelt werden.
Unser Profil
Wir, der Kleingartenverein Auf der Reide e.V., verstehen uns als aufgeschlossene, vielfältige, familienfreundliche Gemeinschaft von Gärtnerinnen und Gärtnern, die sich für nachhaltiges und umweltfreundliches Kleingartentum einsetzen, um dadurch neben der kleingärtnerischen Nutzung der Natur auch den Artenreichtum der Flora und Fauna zu fördern.
§1 Gartenbewirtschaftung
Wir haben uns als Verein auf die folgenden Grundsätze zur Gartenbewirtschaftung festgelegt und jedes Mitglied ist verpflichtet danach zu handeln und auch andere Mitglieder dabei zu unterstützen im Sinne dieser Gartenbewirtschaftungsordnung zu handeln. Verstöße gegen diese Grundsätze werden gemäß der Satzung §6 geahndet.
- Kleingärten sollen natürlich gestaltet und biologisch bewirtschaftet werden.
- Die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel (Pestizide), insbesondere Herbizide (Unkrautbekämpfungsmittel), Fungizide (Pilzbekämpfungsmittel), Insektizide (Insektenbekämpfungsmittel) und Rodentiziden (Gifte gegen Ratten, Mäuse usw.) sind verboten.
- Ebenso ist die Verwendung von Salz und Essig zur Bekämpfung von unerwünschten Pflanzen und lebenden Organismen verboten.
- Zur Bekämpfung von unerwünschten Kleinsäugern (z.B. Wühlmäuse, Ratten) sind ausschließlich Lebendfallen zu verwenden, damit ökologisch wertvolle und geschützte Kleinsäuger (Mauswiesel, Gartenschläfer, Zwergmaus usw.) nicht getötet werden. Letale oder akustische Bekämpfungsgeräte sind verboten.
- Die Verwendung von Mährobotern und Laubsaugern/Laubbläsern ist verboten.
- Die Verwendung von Mineraldüngern (z.B. Blaukorn) ist verboten. Die Bodenfruchtbarkeit ist über die Verwendung von organischen Düngern und Kompost zu sichern. Die Verwendung von Torf und torfhaltigen Substraten ist verboten.
- Dem Artenschutz dienende Bepflanzung und Einrichtungen (insektenfördernde Blütenpflanzen, –hecken und –bäume, Nisthilfen) sind für jeden Garten anzulegen. Die Auswahl von widerstandsfähigen und standortgerechten Pflanzen sowie das Anpflanzen von Vogelschutz und Bienennährgehölzen sind zu fördern.
- Lichtverschmutzung ist zu vermeiden. Licht zieht einerseits zahlreiche "Schädlinge" an, die den Ertrag des Gartens drastisch mindern können, stört aber auch zahlreiche andere Lebewesen. Außen- & Gartenbeleuchtung ist kombiniert mit Bewegungsmeldern und Zeitschaltungen zu betreiben, so dass unnötige Beleuchtung vermieden wird.
- Der Einbau von Folien, Vliesen oder Geotextilien in den Boden ist – außer bei einem Folienteich – verboten. Vorhandene Folien, Vliese, Geotextilien etc. im Boden sind spätestens beim Wechsel des*der Pächter*in zu entfernen.
- Vogelschutznetze sind verboten. Falls ein Einsatz nicht vermeidbar ist, dann muss der Einsatz durch den Vorstand genehmigt werden und es ist die für den Einsatz größtmögliche Maschenbreite und gelbe oder blaue Netze zu verwenden. Darüber hinaus ist das Netz fachmännisch anzubringen damit keine Vögel unter das Netz geraten oder sich im Netz verfangen können. Dem Vorstand ist jederzeit eine Kontrolle der Vogelnetze gestattet.
- Die Anlage sogenannter Schottergärten ist verboten. Ein Schottergarten ist eine großflächig mit Steinen oder Kies bedeckte Gartenfläche, in welcher die Steine oder der Kies das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind. Pflanzen kommen nicht oder nur in geringer Zahl vor, wenn, dann oft durch strengen Formschnitt künstlich gestaltet.
- Reine Laub- & Nadelbäume und invasive Arten sind unerwünscht und sollten spätestens beim Wechsel des*der Pächter*in entfernt werden. Dies sind bspw.:
- Laubbäume wie Eiche, Birke, Ahorn, Weide, Kastanie oder Walnuss
- Nadelbäume wie Tanne, Zeder, Lärche, Erle, Fichte, Eibe, Wacholder, Kiefer, Scheinzypressen, Lebensbäume, Mammutbäume oder Schmucktanne
- Invasive Arten wie Kirschlorbeer, Drüsiges Springkraut, Herkulesstaude (Riesen-Bärenklau), Kanadische Goldrute, Robinie, Lupine, Späte Traubenkirsche
- Unabhängig von der Gesetzeslage ist der Cannabisanbau in unserer Kleingartenanlage nicht gestattet.
§2 Mitgliedschaft
Ergänzend und als Detailierung zu §3 der Satzung, gelten die folgenden Regelungen zur Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und der Zuweisung & Mitteilung einer Mitgliedsnummer.
- Eheleute und gemeinschaftliche Pächter*innen können gemeinschaftliches Mitglied werden:
- Gemeinschaftliche Mitglieder zählen als ein Mitglied und haben auch nur die Rechte und Pflichten eines einzelnen Mitglieds gemäß §3 der Satzung.
- Die gemeinschaftliche Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, falls beide Personen Pächter*innen jeweils eigener Kleingartenparzellen sind.
- Heiratet ein Mitglied, dann wird der*die Partner*in ab dem Bekanntwerden (Information in Textform an den Vorstand) als gemeinschaftliches Mitglied anerkannt.
- Sollte das neue gemeinschaftliche Mitglied bereits Mitglied des Vereins sein, entfallen die finanziellen Pflichten der wegfallenden Mitgliedschaft ab dem nächsten Abrechnungszeitraum. Ausstehende Zahlungen/Rückzahlungen bleiben bestehen.
- Eine Anpassung der Mitgliedschaft oder des Pachtverhältnisses aufgrund einer Trennung, kann erst nach gemeinschaftlicher, in Textform erfolgter Bekanntgabe der von den gemeinschaftlichen Mitgliedern getroffenen Regelung an den Vorstand und erst zum nächsten Abrechnungszeitraum vorgenommen werden.
- Mitglieder die keine Pächter*in eines Gartens sind, gelten als passive Mitglieder und müssen einem Garten zugeordnet sein. Passive Mitglieder gelten ab Eintritt in den Verein als Bewerber*in auf den zugeordneten Garten und sind bei den Bewerbungen für den jeweiligen Garten entsprechend zu berücksichtigen.
- Kündigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im KGV AdR ist Voraussetzung für die Verpachtung eines Gartens in dieser Anlage.
- Mit der Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied, wird dadurch auch zeitgleich eine Kündigung des Pachtvertrags durch das Mitglied ausgesprochen.
Dies gilt auch für gemeinschaftliche Mitgliedschaften von Eheleuten. - Ist vom kündigenden Mitglied ein Garten gemeinschaftlich mit einer anderen, nicht mit diesem Mitglied verheirateten Person gepachtet (gemeinschaftliche Pacht), dann bleibt die Mitgliedschaft und das Pachtverhältnis der anderen Person durch die Kündigung unberührt.
- Mit der Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied, wird dadurch auch zeitgleich eine Kündigung des Pachtvertrags durch das Mitglied ausgesprochen.
- Solange eine Person Pächter*in eines Gartens ist, muss diese bis zur Übergabe des Gartens an den Verein/Nachpächter
- allen Verpflichtungen die sich durch die Pacht ergeben und
- allen Verpflichtungen die mit der Mitgliedschaft einhergehen
nachkommen, auch wenn die Mitgliedschaft selbst bereits geendet ist.
- Die Mitgliedschaft im KGV AdR ist Voraussetzung für die Verpachtung eines Gartens in dieser Anlage.
- Nutznießer eines Gartens die kein Mitglied des Vereins sind, müssen als passives Mitglied im Verein angemeldet werden. Dies soll einer "stillen" Unterverpachtung des Gartens entgegenwirken, aber auch dafür sorgen, dass die nutznießende Person auch alle Rechten & Pflichten eines Mitglieds wahrnehmen kann. Als Nutznießer zählen beispielsweise:
- Volljährige Kinder und andere Familienangehörige, die regelmäßig den Garten nutzen, ohne dass ein dem Garten zugeordnetes Mitglied (Pächter*in oder passiv) zugegen ist
- Freunde/Besucher die regelmäßig den Garten nutzen, ohne dass ein dem Garten zugeordnetes Mitglied (Pächter*in oder passiv) zugegen ist
- Personen, bei denen der Gesamtvorstand mehrheitlich feststellt, dass sie als Nutznießer zu werten sind
§3 Beiträge
Die folgenden Beiträge wurden als Detailierung zu §5.3 der Satzung festgelegt
- Aufnahmegebühr:
- Die Aufnahmegebühr für alle neuen Pächter*innen beträgt 150€ und sie ist unmittelbar zum Beginn der Mitgliedschaft fällig.
- Die Aufnahmegebühr für alle neuen passiven Mitglieder beträgt 50€ und sie ist unmittelbar zum Beginn der Mitgliedschaft fällig.
- Wird aus einem passiven Mitglied ein*e Pächter*in, werden mit der Übernahme des Gartens die 100€ Differenzbetrag fällig.
- Mitgliedsbeitrag:
- Der jährliche Beitrag für jede*n Pächter*in beträgt 50€
- Der jährliche Beitrag für passive Mitglieder beträgt 20€
- Der Mitgliedsbeitrag ist unmittelbar zum Beginn der Mitgliedschaft und ab dem ersten Tag des Jahres für das ganze Jahr fällig. Es gibt keine anteiligen Mitgliedsbeiträge.
- Wird aus einem passiven Mitglied ein*e Pächter*in, werden mit der Übernahme des Gartens die 30€ Differenz zum neuen Mitgliedsbeitrag fällig.
§4 Ordnungsgelder
Es gelten folgende Ordnungsgelder als Vereinsstrafen gemäß §6 der Satzung:
- Verspätetes (nach Stichtag) Ablesen der Wasseruhr/des Stromzählers (Verstoß gegen §6.4 od. §7.4 VO) 5€ pro Zähler und angefangener Woche Verspätung, maximal 30€ pro Zähler.
- Verstoß gegen die Grundsätze zur Gartenbewirtschaftung (Verstoß gegen §1 VO) 30€, bei Wiederholung 60€
- Befahren des Gartengeländes (Verstoß gegen §10.2 VO) oder der Betrieb von Geräten mit Verbrennungsmotoren ohne Erlaubnis (Verstoß gegen §8.2 VO) 30€, bei Wiederholung 60€
Für weitere in §6 der Satzung genannten Verstöße kann der Vorstand durch einfachen Beschluss weitere Ordnungsgelder festlegen.
§5 Gemeinschaftsarbeit & Ersatzbeitrag
Es gelten folgende Regelungen für die Leistung von Gemeinschaftsarbeit. Grundlage hierfür ist §5.4 der Satzung
- Jedes Mitglied ist zur Leistung von Gemeinschaftsarbeit verpflichtet.
- Die Anzahl an zu leistenden Pflichtstunden wurde pro Garten auf 8h/Jahr festgelegt.
- Die Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit und die Erbringung der zu leistenden Pflichtstunden pro Garten umfasst alle Pächter*innen des Gartens, sowie die dem Garten zugeordneten passiven Mitglieder.
Dies bedeutet, dass die passiven Mitglieder eines Gartens die Pflichtstunden eines*r Pächter*in übernehmen müssen, falls diese*r diese nicht leisten kann oder befreit ist. - Der Ersatzbeitrag für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit beträgt 35€ pro nicht vollständig geleistete Pflichtstunde.
- Befreiung von der Zahlung von Ersatzbeiträgen:
- Grundsätzlich befreit sind
- Vollständig
- Mitglieder mit einem Behindertenausweis „G“, „B“ und „kriegsbeschädigt“
- Mitglieder die älter als 75 Jahre sind
- Für die Hälfte der Pflichtstunden
- Mitglieder die älter als 70 Jahre sind
- Nach Vorstandsbeschluss
- Vollständig
- Die Befreiung gilt ab dem Bekanntwerden des Befreiungsanspruchs – das Mitglied muss dies aktiv dem Vorstand mitteilen und ggf. nachweisen.
- Grundsätzlich befreit sind
- Als geleistete Pflichtstunde zählt alles, was
- im Rahmen von angeordneter oder abgesprochene Gemeinschaftsarbeit geleistet und
- vom Vorstand oder einer vom Vorstand beauftragten Person erfasst wurde
- Ein Mitglied kann seine Pflichtstunden von anderen Personen übernehmen lassen - dies muss dem Vorstand oder einer vom Vorstand beauftragten Person vorher angekündigt werden
- Als Gemeinschaftsarbeit zählen:
- angeordnete/abgesprochene Arbeiten zur Pflege des öffentlichen Grüns und der öffentlichen Wege.
- angeordnete/abgesprochene Tätigkeiten zur Reparatur/Pflege der allgemeinen Infrastruktur des Vereins (alles vor den Zählern)
- sonstige mit dem Vorstand als Gemeinschaftsarbeit abgesprochene Arbeiten
- Bei unterjährigen Pachtwechseln oder Änderungen der Befreiung, werden die zu leistenden Pflichtstunden unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Änderung angepasst/aufgeteilt.
- Die Konten für Gemeinschaftsarbeitsstunden jedes Gartens werden mit der Abrechnung der geleisteten Stunden am Ende des Jahres genullt.
- Der Vorstand kann am Anfang eines neuen Jahres beschließen, dass denjenigen Mitgliedern die mehr Gemeinschaftsarbeit als die erforderlichen Pflichtstunden leisten, für die Mehrstunden eine Aufwandsentschädigung aus den im Vorjahr geleisteten Ersatzbeiträgen bezahlt wird. Hierbei gilt zu berücksichtigen:
- Die Aufwandsentschädigung pro Stunde darf hierbei nicht höher als der festgelegte Ersatzbeitrag pro nicht geleistete Pflichtstunde sein.
- Die Gesamthöhe aller Aufwandsentschädigungen zusammen darf die Gesamteinnahmen durch alle Ersatzbeiträge nicht überschreiten.
- Die Aufwandsentschädigung pro Person muss bezüglich ihrer Höhe der in §13 festgelegten Bedingungen entsprechen
§6 Stromversorgung
Jeder Kleingarten ist an die Stromversorgung angebunden und es gelten die folgenden Regelungen zum Thema Stromversorgung & Umgang mit Strom.
- Der Verein tritt gegenüber dem Lieferanten, bspw. den Stadtwerken, als alleiniger Vertragspartner auf.
- Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur Feststellung des Stromverbrauchs auf Kosten des Garteninhabers anzuordnen. Dies umfasst auch die regelmäßige Wartung/Austausch der Messeinrichtungen, um eine geeichte Messung zu sicherzustellen.
- Der Verein verpflichtet sich:
- Den Strom an die jeweiligen Gärten weiterzuleiten, wenn die Pächter*innen wiederum ihre Verpflichtungen einhalten
- Nach Ablauf des vom Lieferanten festgelegten Abrechnungsjahres die Kosten nach dem jeweiligen Verbrauch des Gartens abzurechnen und evtl. überzahlte Beträge zu erstatten.
- Zählerstanderfassung:
- Die Zählerstanderfassung ist eine Bringschuld, die von jede*m Pächter*in bis zu einem Stichtag zu leisten ist.
- Wird kein Zählerstand bis zum Stichtag übermittelt, so wird der Verbrauch wie folgt ermittelt: (Gesamtverbrauch - (Summe aller Verbräuche gem. übermittelter Zählerstände)) / (Anzahl Gärten ohne übermittelte Zählerstände)
- Der für ein Jahr gültige Stichtag wird Anfang des Jahres in der Jahreshauptversammlung mitgeteilt
- Jede*r Pächter*in ist dazu verpflichtet
- Bei der Zählerstanderfassung mitzuwirken. Hierzu muss der*die Pächter*in
- dem Vorstand oder einer vom Vorstand beauftragten Person die Ablesung des Stromzählers zu einem mind. 2 Wochen vorab angekündigten Termin/Stichtag zu ermöglichen oder
- auf Aufforderung des Vorstands den Zählerstand zu einem mind. 2 Wochen vorab angekündigten Termin/Stichtag ablesen, diesen ggf. mit einem Foto dokumentieren, und dem Vorstand mitteilen/belegen.
- Die Elektroanlage in seinem*ihrem Garten nach VDE-Bestimmungen zu erstellen und zu betreiben
- die vereinsseitig vorgenommene Verplombung der Zählertafel und des Zählers nicht zu beschädigen oder zu entfernen
- die Stromkreise mit nicht mehr als 16 Ampere zu sichern
- jede Störung in der Stromlieferung, soweit diese auf andere Stromabnehmer (bspw. Nachbargärten) übergreift, unverzüglich dem*der Fachberater*in oder alternativ einem anderen Mitglied des Vorstands zu melden
- dem*der Fachberater*in oder vom Vorstand beauftragten Handwerkern nach Absprache jederzeit Zutritt zum Stromzähler & Sicherungskasten zu gewähren
- jährlich im Voraus eine von dem*der Kassenwart*in basierend auf den Verbräuchen des Vorjahrs, Durchschnittsverbräuchen oder der vom Lieferanten festgelegten Abschläge festzulegende Pauschsumme für die zu erwartenden Kosten, sowie bei der Jahresabrechnung sich ergebene Nachzahlungen, sofort an den Verein zu überweisen
- sich an den Kosten für die Wartung oder Instandsetzung der Stromversorgung zu beteiligen
- Bei der Zählerstanderfassung mitzuwirken. Hierzu muss der*die Pächter*in
- Das Mitglied erkennt an, dass es für alle Schäden, die durch den Stromanschluss bzw. die durch Verwendung von Strom entstehen, selbst haftet
- Der Verein kann Mitglieder auf Beschluss des Vorstandes von der Stromlieferung ausschließen, wenn die o.g. Bedingungen/Verpflichtungen nicht eingehalten werden. In Berufungsfällen entscheidet der Gesamtvorstand.
- Solaranlagen und anderweitige Stromgeneratoren in den Gärten dürfen nicht mit dem Stromnetz des Vereins verbunden werden - Teil- & volleinspeisende Anlagen (bspw. Balkonsolaranlagen) dürfen entsprechend in den Gärten nicht betrieben werden.
§7 Wasser- & Abwasserordnung
Bezüglich des Anschlusses des Gartens an die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gelten die folgenden Regelungen:
- Der Verein tritt gegenüber dem Lieferanten, bspw. den Stadtwerken, als alleiniger Vertragspartner auf.
- Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur Feststellung des Wasserverbrauchs auf Kosten des Garteninhabers anzuordnen. Dies umfasst auch die regelmäßige Wartung/Austausch der Messeinrichtungen, um eine geeichte Messung zu sicherzustellen.
- Der Verein verpflichtet sich:
- Wasser an die jeweiligen Gärten weiterzuleiten und die Abwasserentsorgung zu leisten, wenn die Pächter*innen wiederum ihre Verpflichtungen einhalten
- Nach Ablauf des vom Lieferanten festgelegten Abrechnungsjahres die Kosten nach dem jeweiligen Verbrauch des Gartens abzurechnen und evtl. überzahlte Beträge zu erstatten.
- Zählerstanderfassung:
- Die Zählerstanderfassung ist eine Bringschuld, die von jede*m Pächter*in bis zu einem Stichtag zu leisten ist.
- Wird kein Zählerstand bis zum Stichtag übermittelt, so wird der Verbrauch wie folgt ermittelt: (Gesamtverbrauch - (Summe aller Verbräuche gem. übermittelter Zählerstände)) / (Anzahl Gärten ohne übermittelte Zählerstände)
- Der für ein Jahr gültige Stichtag wird Anfang des Jahres in der Jahreshauptversammlung mitgeteilt
- Jede*r Pächter*in ist dazu verpflichtet
- Bei der Zählerstanderfassung mitzuwirken. Hierzu muss der*die Pächter*in
- dem Vorstand oder einer vom Vorstand beauftragten Person die Ablesung des Stromzählers zu einem mind. 2 Wochen vorab angekündigten Termin/Stichtag zu ermöglichen oder
- auf Aufforderung des Vorstands den Zählerstand zu einem mind. 2 Wochen vorab angekündigten Termin/Stichtag ablesen, diesen ggf. mit einem Foto dokumentieren, und dem Vorstand mitteilen/belegen
- Wassersparend zu wirtschaften und kein Wasser unnötig zu verschwenden
- Keine Gegenstände und Abfälle übers Abwassersystem zu entsorgen, die das Abwassersystem schädigen oder die gar umweltschädlich sind. Dies gilt besonders für nicht-zerfasernden Gegenstände wie Tampons, Einlagen, Feuchttücher, Wattestäbchen, Zigarettenkippen, Kondome, Verbände, Küchenrollen oder Taschentücher, aber auch für nicht filterbare, belastende Stoffe wie Küchenabfälle oder Essensreste, Öle und Fette und Medikamente.
- jede Störung in der Wasserversorgung/Abwasserentsorgung, soweit diese nicht nur den eigenen Garten betreffen, unverzüglich dem*der Fachberater*in oder alternativ einem anderen Mitglied des Vorstands zu melden
- dem*der Fachberater*in oder vom Vorstand beauftragten Handwerkern nach Absprache jederzeit Zutritt zum Wasserzähler und den Sperrschiebern zu gewähren
- jährlich im Voraus eine von dem*der Kassierer*in basierend auf den Verbräuchen des Vorjahrs, Durchschnittsverbräuchen oder der vom Lieferanten festgelegten Abschläge festzulegende Pauschsumme für die zu erwartenden Kosten, sowie bei der Jahresabrechnung sich ergebene Nachzahlungen sofort an den Verein zu überweisen
- sich an den Kosten für die Wartung oder Instandsetzung der Wasserversorgung/Abwasserentsorgung zu beteiligen
- nimmt selbstständig keine Änderungen an dem Messeinrichtungen und/oder dem öffentlichen Teilen der Wasserversorgung vor. Alle Arbeiten an diesen Bereichen müssen durch den Vorstand angeordnet sein.
- Bei der Zählerstanderfassung mitzuwirken. Hierzu muss der*die Pächter*in
- Das Mitglied erkennt an, dass es für alle Schäden, die durch den Wasseranschluss bzw. die durch Verwendung von Wasser entstehen, selbst haftet
- Der Verein kann Mitglieder auf Beschluss des Vorstandes von der Wasserversorgung/Abwasserentsorgung ausschließen, wenn die o.g. Bedingungen/Verpflichtungen nicht eingehalten werden. In Berufungsfällen entscheidet der Gesamtvorstand.
§8 Gartennutzung
Für die allgemeine Nutzung der Gärten gelten folgende Regelungen:
- Alle Mitglieder des Vereins und Besucher der Gärten sind angehalten, sich an das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme zu halten.
- Der Betrieb von Geräten oder Maschinen mit Verbrennungsmotoren ist genehmigungspflichtig.
- Es gelten keine gesonderten Ruhezeiten, sondern nur die Regelungen der Stadt Düsseldorf und die übrigen gesetzlichen Regelungen.
- Verschoben nach §2.5
- Im eigenen Garten dürfen zur Beobachtung und Überwachung Videokameras aufgestellt werden, wenn dabei folgendes beachtet wird:
- Es darf nur innerhalb des eigenen Gartens gefilmt werden. Die Erfassung von Nachbarparzellen und des öffentlichen Geländes muss ausgeschlossen sein.
- Besucher Deines Gartens müssen über ein Schild vor dem Betreten des Aufnahmebereichs über die Videoaufzeichnung informiert werden.
- Die Überwachung muss unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung erfolgen.
§9 Bauordnung
Bauliche Veränderungen des Gartens bedürfen - ungeachtet bauaufsichtlicher Vorschriften - der vorherigen Genehmigung des Vorstands, des Stadtverbandes oder des Gartenbauamtes.
Für die folgenden, vom Verein zu genehmigenden Bauten in den Gärten gelten ergänzende Vorschriften.
Hinweis: Diese gelten, sofern kein anderes Datum erwähnt, für Bauanträge ab dem 18.11.2023.
- Fahnenmasten - Ergänzend zu der Stadtverordnung, gilt für das Aufstellen von Fahnenmasten folgendes:
- Aufstellort & Größe
- Höhe max. 7m
- Min. 2m Abstand zum Grundstücksrand
- Sturmsichere Befestigung
- Ausgenommen von der Regelung zu Aufstellort & -Größe sind alle bereits zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Vereinsordnung genehmigten Fahnenmasten
- Zulässige/unzulässige Flaggen
- Keine verbotenen Flaggen, keine politischen Flaggen, keine Flaggen mit nationalsozialistischem oder extremistischem Bezug
- Politische oder religiöse Symbole auf Flaggen sollten ebenfalls vermieden oder nur dann gehisst werden, wenn wirklich sichergestellt ist, dass es nicht zu Konflikten mit den Nachbar*innen und anderen Personen kommen kann.
- Bezüglich Länderflaggen sind die Bundesflagge, die Flaggen der Länder und die Flaggen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zulässig. Auch Flaggen anderer Staaten, mit denen Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, dürfen gehisst werden.
- Sollte ein Nachbar/Vereinsmitglied Anstoß an der Beflaggung finden, dann kann das Hissen ebendieser Beflaggung durch Vorstandsbeschluss verboten werden.
- Keine Dauerbeflaggung. Die Flagge darf nur während des Besuchs, maximal während des Tages gehisst sein. Die Flagge muss aus Gründen der Schadensprävention bei Abwesenheit eingeholt werden.
- Flaggengröße. Für die maximale Flaggengröße ist der für das Publikum (Spaziergänger*innen) sichtbare Teil des Fahnenmastes entscheidend. Ist ein 7m Mast bspw. durch eine 2m hohe Laube verdeckt, ergibt sich 5m sichtbarer Mast.
- Querformat-Fahnen (Hissflaggen): Hängend (ohne Wind) maximal ein Drittel des sichtbaren Mastes.
- Hochformat-Fahnen: Höhe maximal 55% des sichtbaren Mastes.
- Aufstellort & Größe
- Rutschbahn: keine separaten Regelungen
- Sandkasten: keine separaten Regelungen
- Schaukel: keine separaten Regelungen
- Grill: keine separaten Regelungen
- Kinderspielhaus: keine separaten Regelungen
- Teichanlage: keine separaten Regelungen
- Gerätehaus: keine separaten Regelungen
- Hochbeet: keine separaten Regelungen
- Solaranlagen
- Solaranlagen dürfen nicht mit dem Stromnetz des Vereins verbunden werden
- Folgende Anlagen dürfen erst nach Genehmigung durch den Vorstand installiert werden:
- Inselanlagen
- Solargenerator mit fest installierten Modulen
- Ohne Genehmigung dürfen folgende Solaranlagen installiert/betrieben werden:
- Solargenerator mit portablen Modulen
- Solar-Teichpumpen
- Solar-Leuchten
- Solarmodule
- Müssen sturmsicher angebracht werden
- Dürfen andere Personen nicht durch Reflexion stören
- Dürfen die Dachfläche nicht überschreiten oder werden als überdachte Fläche angerechnet.
- Gewächshaus: keine separaten Regelungen
- Windschutz & offene Gewächshäuser (Tomatenhäuser):
- Hierzu zählen alle Beete, die von mindestens 2 Seiten und durch ein Dach vor Witterung geschützt sind – im folgenden Tomatenhäuser genannt
- Die Gesamtfläche aller Tomatenhäuser darf zusammen die zulässige Grundfläche von Gewächshäusern nicht überschreiten.
- Die Höhe von Tomatenhäusern darf maximal 2m über dem Boden betragen
- Tomatenhäuser müssen in ihrer Bauweise sturmsicher gebaut sein
- Schwimmbecken (Plantschbecken/Minipools) - Ergänzend zu der Stadtverordnung, gilt für das Aufstellen von Schwimmbecken folgendes: Dürfen nur während der Gartensaison (April-Oktober) aufgestellt werden
- Trampoline - Ergänzend zu der Stadtverordnung, gilt für das Aufstellen von Trampoline folgendes: Dürfen nur während der Gartensaison (April-Oktober) aufgestellt werden
- Wege/Terrassen - Ergänzend zu der Stadtverordnung, gilt für das Anlegen von Wegen/Terrassen folgendes:
- Neue Wege/Terrassen dürfen nur ohne Bodenversiegelung erstellt werden
- Ist eine Restaurierung/Reparatur von Wegen/Terrassen erforderlich, muss eine eventuelle Bodenversiegelung dabei entfernt werden
- Wassertanks (ab 07.03.2025) - Sofern die übergeordneten Vorschriften dies zulassen, dürfen im Garten Wassertanks aufgestellt werden.
- Das Gesamtvolumen aller Tanks darf 2m³ nicht überschreiten
- Bei der Aufstellung sind die Grenzabstände einzuhalten
- Die Tanks dürfen ausschließlich zum Auffangen von Regenwasser und zur Bewässerung verwendet werden
- Die Tanks sind entweder mit Holzverkleidung oder Rankgerüsten einzufrieden. Die Höhe dieser Sichtschutzeinrichtungen darf 1,40m nicht überschreiten
§10 Gemeinschaftsanlagen
Für die Nutzung der Gemeinschaftsanlagen (Grünstreifen, Wege, Parkplatz, Vereinsheim) gelten folgende Regelungen:
- Jedes Mitglied hat darauf zu achten und dafür Sorge zu tragen, dass die Gemeinschaftsanlagen in einem guten und sicheren Zustand sind und bleiben.
- Das Befahren der Gartenanlage mit Kraftfahrzeugen aller Art ist verboten. In Einzelfällen kann über den Vorstand eine Einfahrgenehmigung beim Gartenbauamt beantragt werden.
- Wegpflege
- Die inneren Wege (innerhalb der Tore) der Kleingartenanlage sind von den Pächter*innen der angrenzenden Gärten im jeweiligen Anteil (bei 2 Gärten bis zur Wegmitte, bei 4 Gärten bis zum Gartentor des jeweiligen Gartens und zur Wegmitte) in Ordnung zu halten.
- Jede Pachtpartei ist dazu verpflichtet, die Wegeflächen um die Kleingartenparzelle herum zu pflegen:
- Der Weg muss beidseitig auf vollständiger Breite freigeschnitten und von Gras und groben Unkraut befreit sein.
- Die Bäume und Büsche müssen so weit geschnitten werden, dass das Lichtraumprofil eines Rettungswagens bis zum nächsten Schnitt freigehalten bleibt.
- Die Gärten müssen sehr gut einsehbar sein. Hierfür sind Hecken in einer Höhe zu halten die gute Einsicht in den Garten ermöglicht. Büsche und Bäume sind entsprechend in Form zu halten.
- Blätter und herumliegende Äste müssen regelmäßig entfernt werden, um den Weg sicher zu halten.
- Parkplatz:
- Es gilt platzsparend zu parken und die Parkplätze bis zur vorderen Begrenzung zu nutzen, um die Parkvorgänge anderer Fahrzeuge zu erleichtern.
- Fahrzeuge dürfen nur für die Dauer des Gartenbesuchs abgestellt werden
- Permanent geparkte/abgestellte Fahrzeuge (auch Anhänger) werden nicht geduldet. Dies gilt ausdrücklich nicht für Fahrzeuge, die von verantwortungsvollen Fahrern aufgrund einer temporär eingeschränkten Fahrtüchtigkeit oder wegen Bildung von Fahrgemeinschaften dort stehen gelassen werden.
Muss ein Fahrzeug aus anderen Gründen für längere Zeit dort parken, ist hierüber der Vorstand zu informieren. - Die dem Weg nahen Parkplätze sind bevorzugt Personen mit eingeschränkten körperlichen Fähigkeiten oder Personen mit einem höheren Sicherheitsbedürfnis zu überlassen.
§11 Abschnittsbeisitzer*in
- Ein*e Abschnittsbeisitzer*in ist eine Person, die den Abschnitt als Beisitzer im Gesamtvorstand vertritt.
- Abschnittsbeisitzer*innen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Abschnittsbeisitzer*innen ist zulässig.
- Es gibt die folgenden 5 Abschnitte für welche Abschnittsbeisitzer*innen gewählt werden können aber nicht müssen:
- Garten 1-10: 10 Gärten
- Garten 11-20: 10 Gärten
- Garten 21-30: 10 Gärten
- Garten 31-40: 10 Gärten
- Garten 41-51: 11 Gärten
- Zu den Aufgaben des*der Abschnittsbeisitzer*in gehören:
- Wahrnehmung der Aufgabe als beratenden Beisitzer*innen im Gesamtvorstand gem. Satzung
- Weiterleiten/Verteilen von relevanten Vereinsinformationen oder Einsammeln/Einholen von Rückmeldungen/Unterschriften
- Ansprechpartner/Moderator bei Konflikten in welche Mitglieder des Abschnitts involviert sind
- Konflikte mit Satzung/Vereinsordnung/Stadtverordnung/BKleingG ansprechen/erklären
- Organisation des sicheren/ordnungsgemäßen Zustands der Gemeinschaftsanlagen
§12 Vereinsheimwart*in
- Der*die Vereinsheimwart*in ist eine von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählte Person, die im Auftrag und im Sinne des Vereins das Vereinsheim betreut.
- Der*die Vereinsheimwart*in
- Koordiniert die Belegung und Nutzung des Vereinsheims
- Darf im Auftrag des Vereins das Vereinsheim an Mitglieder und geeignete Nichtmitglieder vermieten
- Ist bevollmächtigt über Ausgaben, die für den Betrieb des Vereinsheim notwendig sind oder für Anschaffungen zur Ergänzung/Wiederherstellung der Einrichtung des Vereinsheims aufgewendet werden, in jährlicher Höhe von maximal 300,-€ zu entscheiden und diese zu tätigen. Diese müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden
- Die Person ist nicht für Schäden oder Folgekosten verantwortlich, die sich durch die Vermietung/Überlassung des Vereinsheims oder durch die Entscheidung der Vermietung/Überlassung zugunsten einer Partei, ergeben
- Der*die Vereinsheimwart*in darf seine*ihre Aufgaben zwecks Vertretung auch kurzzeitig an eine andere Person übertragen. Hierüber ist der Vorstand, sofern möglich vorab, in Kenntnis zu setzen.
Kann der*die Vereinsheimwart*in die Aufgaben für längere Zeit nicht wahrnehmen oder möchte die Person das Amt vorzeitig abgeben, kann der Vorstand einer freiwilligen Person die Aufgabe kommissarisch übertragen. - Der*die Vereinsheimwart*in darf mit der Mietpartei vom beschlossenen Mietpreis abweichende Vereinbarungen treffen, um besonderen Situationen gerecht zu werden.
Dies betrifft sowohl die Gewährung von Rabatten, um bei schlechter Buchungslage eine dem Verein nützliche Auslastung zu erreichen, als auch die Festlegung höherer Mietpreise bei besonders gefragten Terminen. Dies hat neutral und ungeachtet persönlicher Verbindungen zu der Mietpartei zu geschehen
§13 Aufwandsentschädigungen
Von der Mitgliederversammlung wurden folgende Regelungen bezüglich der Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten im ideellen Bereich des Vereins festgelegt:
- Aufwandsentschädigung sind vorgesehen für:
- Die Teilnahme von Nicht-Vorständen an einer Vorstandsitzung:
- 10€ je Sitzung
- Alternativ dürfen pro Sitzung 2 effektiv zu leistende Gemeinschaftsarbeitsstunden als erbracht verzeichnet werden
- Jährliche Aufwandsentschädigungen Vorstand: 150€/Jahr/Vorstandsmitglied
- Vereinsheimwart*in: 10€ für jede Vermietung
- Die Teilnahme von Nicht-Vorständen an einer Vorstandsitzung:
- Aufwandsentschädigungen sind pro Person auf den jeweils gültigen steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag beschränkt.
§14 Vereinsheimvermietung
Bezüglich der Vermietung des Vereinsheims an Vereinsmitglieder und geeignete Nichtmitglieder gelten folgende Rahmenbedingungen:
- Veranstaltungen des Vereins oder solche die dem Satzungszweck dienen, sind bei der Vergabe von Vermietungen zu bevorzugen, wenn das Vereinsheim im entsprechenden Zeitraum noch verfügbar ist.
- Die Vermietung erfolgt nicht für eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern zur Erwirtschaftung von Mitteln für den Verein zur Verwendung für satzungsgemäße Zwecke
- Die Miete für eine Standardveranstaltung (13:00-10:00 am Folgetag) wurde auf 300,-€ festgelegt
- Vereinsmitglieder dürfen das Vereinsheim zu folgenden vergünstigten Bedingungen mieten:
- Rabatt von 50% auf die o.g. Miete
- Der Rabatt wird gewährt an
- Pächter*innen für 2 Vermietungen pro Geschäftsjahr
- Passive Mitglieder für 1 Vermietung pro Geschäftsjahr
- Der Rabatt wird nur für eigene Veranstaltungen des Mitglieds oder für Veranstaltung von Verwandten in direkter Linie des Mitglieds und deren Lebenspartner gewährt
- Die Ausgestaltung für von der Standardveranstaltung abweichenden Mietkonzepten & -Preisen (bspw. stundenweise Vermietung) und der Vermietungsbedingungen erfolgt durch den Vorstand.